Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 75 IfSG

Sie haben von der Polizei eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten? Ihnen wird darin ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz, insbesondere gegen § 75 IfSG vorgeworfen?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Allgemeinverfügung des Landes Hamburg vom 22.03.2020, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), dessen Voraussetzungen, drohende Strafen und andere Besonderheiten.

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Allgemeinverfügung im Überblick

Die Bundesländer haben Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung erlassen. Seit dem wurden tausende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, die mit einem Verstoß gegen § 75 IfSG begründet werden, z.B. durch die Öffnung ihres Geschäfts.

Die in der Allgemeinverfügung geregelten Maßnahmen dienen der akuten Bekämpfung der durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) verursachten Gefahren für die Bevölkerung. Die Krankheit kann bei Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen werden. Als milderes Mittel zu Ausgangssperren ist die Bekämpfung durch Schließung von Geschäften und Läden zu erreichen, in denen sich üblicherweise viele Menschen treffen.

Was ist nach der Allgemeinverfügung konkret verboten?

Nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung ist es nunmehr z.B. verboten, Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anzubieten. Der Wortlaut lautet dahingehend wie folgt:

„Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen (…)“.

Dienstleistungen dieser Art sind erst seit dem 22. März 2020 untersagt. In der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 waren beispielsweise Frisöre noch ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie also Ihr Geschäft oder Ihren Laden bis dahin aufrecht erhalten haben, haben Sie kein Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu befürchten.

Ferner wurde nach Nr. 14 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 auch das Betreiben von Gaststätten und Speiselokalen, insbesondere also Restaurants, verboten. Dazu heißt es wörtlich:

„Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (…) wird untersagt. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in dem Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (…)“.

Während Betriebe dieser Art nach der vorherigen Allgemeinverfügung noch von 06:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein durften, sind sie nun komplett zu schließen. Ausnahmen existieren lediglich im Bereich der Lieferdienste sowie dem Verkauf zum Mitnehmen, sofern die Speisen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden.

Die genannten Regelungen sollen vorerst bis zum 5. April 2020 gelten.

Was ist nach § 75 IfSG überhaupt strafbar?

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Norm verweist auf mehrere Vorschriften, die wiederum regeln, was unter einer Anordnung zu verstehen ist.

Aus § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG ergibt sich, dass die Behörde berechtigt ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. Vereinfacht gesagt heißt dies, dass die Behörde Schutzmaßnahmen trifft, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten einzudämmen. Laut der Allgemeinverfügung wurde diese unter Rückgriff auf § 28 Abs. 1 IfSG getroffen. Sie ist folglich wirksam. Dies berechtigt die Behörde nun zu den genannten Maßnahmen.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG macht sich nun strafbar, wer diese Anordnung – grob gesagt – nicht befolgt. Wer also beispielsweise seinen Frisörsalon oder sein Tattoostudio weiterhin öffnet, oder trotz allem weiterhin Speisen in seinem Restaurant zum Verzehr vor Ort anbietet oder seine Kneipe weiterhin öffnet, macht sich strafbar.

Solche Anordnungen und Regelungen sind gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Ihr Betrieb muss also umgehend geschlossen werden, sobald Sie Kenntnis des Verbots erlangt haben, beziehungsweise hätten erlangen können.

Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot bei Corona-Verdacht

Daneben wird auch das Beschäftigen und Tätigwerden in bestimmten Konstellationen unter Strafe gestellt: Das Verbot gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 IfSG gilt auch für Personen, die unter Verdacht stehen, infiziert zu sein und entweder beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen beschäftigt sind. Strafbar macht sich, wer Personen weiterhin beschäftigt, obwohl er Kenntnis über eine mögliche Infektion hat, oder wer dennoch selbst tätig bleibt und einer Arbeit mit Lebensmitteln nachgeht.

Strafverfahren: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Damit eine Tathandlung strafbar sein kann, muss sie vorsätzlich begangen werden. Vorsätzlich handelt, wer willentlich, in Kenntnis aller anderen Tatumstände einen Straftatbestand verwirklicht. Wer das Verbot also kennt und sein Geschäft dennoch öffnet, weil ihm das Verbot egal ist, handelt regelmäßig vorsätzlich.

Im Sinne des Beschäftigungsverbots muss er wissen, dass bei der betroffenen Person die Möglichkeit besteht, dass diese einen der genannten Krankheitserreger in sich trägt. Im Falle der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG muss sich der Vorsatz auch darauf erstrecken, dass der Täter weiß, dass er durch seine Tathandlung die genannten Krankheitserreger oder Krankheiten verbreitet.

Eine Strafbarkeit kommt allerdings gemäß § 75 Abs. 4 IfSG auch bei Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Täter kann sich danach nicht darauf berufen, die Allgemeinverfügung nicht gekannt zu haben. Diese ist jedermann zugänglich und kann einfach zur Kenntnis genommen werden. Sich als Geschäftsinhaber nicht darum gekümmert zu haben wäre fahrlässig.

Welche Strafe ist bei einem Verstoß gegen das IfSG zu erwarten?

Das Gesetz sieht im Falle des § 75 Abs. 1 IfSG ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dass es hier tatsächlich zu einer Gefängnisstrafe kommt, ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Eine Bewährungsstrafe wäre allerdings in gravierenden Fällen durchaus denkbar. Bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Überaus wahrscheinlich droht jedenfalls eine Geldstrafe. Deren Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Denkbar wären durchaus Geldstrafen in Höhe von zwei Nettogehältern oder mehr. Damit einhergehen kann in bestimmten Fällen auch eine Eintragung ins Führungszeugnis.

Im Fall der Qualifikation nach § 75 Abs. 3 IfSG ist dagegen keine Geldstrafe mehr möglich. Die angedrohte Freiheitsstrafe reicht hier von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren. Insofern kann auch diese Strafe, solange sie unter zwei Jahren bleibt, zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten?

Sollten Sie eine Vorladung oder auch einen Anhörungsbogen erhalten, nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf. Nehmen Sie den Termin der Vorladung unter keinen Umständen wahr! Tatsächlich handelt es sich nämlich um eine Einladung, es besteht keinerlei Verpflichtung, zu diesem Termin zu erscheinen. Wir werden den Termin für Sie absagen und Ihre Verteidigung übernehmen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht, um einschätzen zu können, was die Staatsanwaltschaft Ihnen konkret vorwirft und womit sie dies begründet. Anschließend erhalten Sie eine Einschätzung der Situation, anhand derer wir gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten sowie der Polizei übernehmen fortan wir. Das Beste was Sie tun können, ist schweigen. Der Grundsatz lautet „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist es nicht ratsam, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Es besteht immer die Gefahr, dass Sie sich selbst belasten.

Sie haben ein Recht darauf, sich nicht zu der Sache zu äußern. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Dies darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Auch, dass Sie sich einen Strafverteidiger suchen, lässt sie nicht „schuldig aussehen“ und wird Ihnen nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt.

Sie haben eine Frage zum Verstoß gegen § 75 IfSG?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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BAföG Betrug und Folgen im Strafrecht

Wer bewusst falsche Angaben in seinem BAföG Antrag macht kann leicht in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten einen BAföG Betrug zu begehen. Denn genau wie bei einer Steuererklärung kann auch bei einem BAföG Antrag betrogen werden.

Durch einen automatischen Datenabgleich ist es für das BAföG Amt leicht Ungereimtheiten bei den Angaben zu erkennen und das Risiko entdeckt zu werden ist sehr hoch. Ein BAföG Betrug führt sowohl zu einem verwaltungsrechtlichen als auch zu einem strafrechtlichen Verfahren. Die Folgen reichen von einer Geldbuße bis zu einem Eintrag in das Führungszeugnis. Hat das BAföG Amt Ungereimtheiten bei Ihren Angaben im BAföG Antrag gefunden, so erhalten Sie im folgenden Text weitere Informationen über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Wann begehe ich einen BAföG Betrug?

Das Risiko einen BaföG Betrug zu begehen besteht, wenn ein Studierender bewusst Angaben im BAföG Antrag weglässt oder falsch angibt. Am häufigsten werden falsche Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen gemacht. Denn daran bemisst sich der individuelle BAföG Satz. Gerade eine Überschreitung des Freibetrags kann verwaltungs- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Übersteigt das Vermögen des Studierenden den Freibetrag von 7.500 Euro für alleinstehende Antragsteller (Stand: 2020), hat dieser keinen Anspruch mehr auf BAföG. Sinn und Zweck des BAföGs ist es Studierende zu unterstützen, die nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen. Daher soll nicht jeder diese Förderung erhalten, sondern nur Studierende, die auch tatsächlich dazu berechtigt sind. Füllt der Studierende den BAföG Antrag bewusst falsch aus, um so einen höheren BAföG Satz zu erhalten, besteht die Möglichkeit, dass er einen BAföG Betrug begangen hat.

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Automatischer Datenabgleich

Das BAföG Amt macht einen automatischen Datenabgleich und holt so Auskünfte über die Höhe der versteuerten Kapitaleinkünfte der einzelnen Jahre des BAföG Empfängers ein. Dazu ist es gem.  § 41 Abs. 4 BAföG Gesetz berechtigt. So erhält das BAföG Amt alle Daten über den Studierenden die gem. § 45d Abs. 1 EStG dem Bundesamt für Steuern übermittelt worden. Dies darf wiederum Auskünfte über den BAföG Empfänger von Banken einholen. Diese Infos dienen dem BAföG Amt zunächst als Anhaltspunkt.

Aufforderung zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse

Sollte der Betrag den Freibetrag übersteigen, wird das BAföG Amt hellhörig und holt weitere Einkünfte vom Empfänger ein. Sollten verdächtig hohe Zinseinträge vorliegen, fordert das BAföG Amt den Empfänger binnen einer Frist dazu auf seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des BAföG Antrags offen zu legen. Diesem sollte unbedingt Folge geleistet werden! Denn kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann das BAföG Amt Bestandsdaten zu Konten und Depots bei Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Es macht somit wenig Sinn, bei der Offenlegung nicht mitzuwirken und zu hoffen, dass das BAföG Amt die Richtigkeit ihrer Angaben ohne Sie nicht überprüfen kann.

Wenn Ihnen zu diesem Zeitpunkt schon bewusst ist, dass sie falsche Angaben gemacht haben oder Informationen weggelassen haben, ist dies bereits ein guter Zeitpunkt anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie jedoch glaubhaft beweisen, dass Sie Ihre Vermögensverhältnisse korrekt und ordnungsgemäß angegeben haben, stellt die Behörde das Verfahren regelmäßig gegen Sie ein. Können Sie sich jedoch nicht entlasten und stimmen die Angaben im BAföG Antrag und die Realität nicht überein oder haben Sie keine Stellungnahme abgegeben, wird das BAföG Amt weiter gegen Sie ermitteln.

Rückforderung durch den Rückzahlungsbescheid

Kommt das BAföG Amt zu der Überzeugung, dass falsche Angaben gemacht wurden, erhalten Sie einen Rückzahlungsbescheid. Auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über das BAföG wird aufgehoben, denn dieser beruht auf falschen Angaben. Der Rückzahlungsbescheid fordert Sie dazu auf die erhaltenen Leistung zurückzuzahlen. Hier ist es jedoch wichtig, dass das BAföG Amt die Frist einhält. Innerhalb eines Jahres muss nach der Aufforderung zur Stellungnahme der Rückzahlungsbescheid zugestellt werden. Ansonsten ist der Rückzahlungsbescheid rechtswidrig und Sie oder Ihr Anwalt können mittels Widerspruch dagegen vorgehen.

Bußgeldverfahren

Neben der Rückzahlung der erhaltenen Leistung kann das BAföG Amt auch gem. § 58 BAföG Gesetz eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 Euro verhängen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom Einzelfall ab und bestimmt sich nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Schwere des Vorwurfs.

Strafrechtliche Folgen von einem BAföG Betrug

In manchen Bundesländern kommt es gar nicht mehr zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern die Fälle des BAföG Betrugs werden direkt an die Staatsanwaltschaft abgegeben und es wird ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gemäß § 263 StGB gegen den Studierenden eingeleitet. Generell hat das Strafrecht vor dem Ordnungswidrigkeitenrecht Vorrang. Liegt also sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat vor, wird der Fall zunächst strafrechtlich verfolgt. Erst wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, erfahren Sie, dass sich die Zuständigkeiten geändert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten sie einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Denn Aussagen können nun in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.

Das weitere Vorgehen und eine Verteidigungsstrategie sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen. Zunächst wird Ihr Anwalt den Anhörungstermin bei der Polizei höflich für Sie absagen und Akteneinsicht nehmen. Natürlich ist der Verlauf immer vom Einzelfall abhängig, jedoch kann in vielen Fällen das Strafverfahren wegen BAföG Betrug mangels Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen eine Geldauflage gegen Sie eingestellt werden.

Gerichtsverhandlung und Strafen für einen BAföG Betrug

Wird das Verfahren gegen Sie nicht eingestellt kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Dies ist der Fall, wenn die Schadensumme 25.000 € übersteigt. Ab dieser Höhe ist eine Einstellung gegen Geldauflage nur noch selten möglich. Eine Strafe ist das härteste staatliche Sanktionsmittel und kann einen Studierenden hart treffen. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht besonders häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Wird hingegen kein Strafbefehl erlassen, sondern kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung, handelt es sich meistens um einen schweren Betrugsfall. Davon wird regelmäßig ab einer Schadenshöhe von 12.000 Euro ausgegangen.

Strafzumessung

Die Strafe wird, wie auch beim Bußgeldverfahren, auf Grund von verschiedenen Faktoren gebildet. Zunächst ist die Summe des zu Unrecht erlangen BAföGs wichtig. Hinzu werden noch Faktoren, wie die Bafög Bezugdauer, Vorstrafen, Beweggründe für die Angabe von falschen Informationen, so wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Strafbemessung herangezogen. Die Strafe bestimmt sich dann nach Tagessätzen, die der Studierende zu zahlen hat.

Was genau ein Tagessatz ist und wie sich dieser berechnet, können Sie hier nachlesen.

BAföG Betrug im Führungszeugnis

Die wohl größte Sorge eines Studierenden ist es einen Eintrag in das Führungszeugnis zu erhalten und als Vorbestraft zu gelten. Jedoch erhalten Sie so einen Eintrag erst ab einer Anzahl von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten. Somit ist bei einer erdrückender Beweislage und bei einer hohen Schadensumme die oberste Priorität einen Eintrag in das Führungszeugnis zu vermeiden. Wichtig für Studierende, die eine Karriere im Staatsdienst anstreben, ist es, dass der Dienstherr, im Gegensatz zu privaten Arbeitgebern, Einsicht in Bundeszentralregister einnehmen kann. Hier werden auch Strafen eingetragen, die unter 90 Tagessätzen liegen. 

Fazit

Bei einem BAföG Antrag bewusst falsche Angaben zu machen, um so höhere Leistung zu erhalten, lohnt sich nicht. Denn durch den automatischen Datenabgleich kommen einem die Behörden fast immer auf die Schliche und die Folgen können schwerwiegend sein. BAföG Betrug ist für den Staat kein Kavaliersdelikt.

Sie haben eine Frage zum BAföG Betrug?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)

Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs der Falschaussage bekommen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zur falschen uneidlichen Ausssage, über die Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage

Die Falschaussage ist in § 153 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Falschaussage: Das sind die Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen einer Falschaussage sind schnell erklärt: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar. Und das ganz ohne Vereidigung.

Andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen sind z.B.:

  • die Prüfungsstelle des Patentamtes
  • der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren
  • ggf. auch der Notar

Polizei und Staatsanwaltschaft sind KEINE zuständigen Stellen! Eine Falschaussage dort ist nicht nach § 153 StGB strafbar!

Wann ist eine Aussage falsch?

Problematisch wird es aber, wenn es darum geht, wann eine Aussage falsch ist. Diese Frage wird nicht unbedingt einheitlich beantwortet, allgemein wird jedoch der objektive Wahrheitsbegriff zugrunde gelegt. Nach dieser Definition ist die Aussage unwahr, wenn sie mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen nicht übereinstimmt.

Um eine Strafbarkeit wegen Falschaussage zu begründen, muss sich der Vorsatz des Aussagenden auch auf diese objektive Unwahrheit erstrecken. Sprich: Der Aussagende muss sich dessen bewusst sein, dass das, was er vor Gericht bzw. einer anderen Stelle aussagt, nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht.

Qualifikation: Meineid

Für Zeugen und Sachverständige ist in § 154 StGB eine Qualifikation geregelt: Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, also wird sie beschworen, liegt der Strafrahmen deutlich höher.

Strafe für einen Falschaussage

Die uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben, so liegt sogar ein Verbrechen vor: Das Gesetz droht für diesen Fall eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht sodann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Sie sollten daher keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Rechtsanwalt beiordnet!

Beim Meineid nach § 154 StGB handelt es sich sogar um ein Verbrechen, sodass der Beschuldigte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

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Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB erhalten? Hier erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt, der lautet:

Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift (…), mittels einer Waffe oder (…) gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, (…)

Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung


Die vorsätzliche Körperverletzung des § 223 StGB qualifiziert sich durch die Gefährlichkeit der Tatausführung zu einer gefährlichen Körperverletzung, im Einzelnen durch

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Einzelheiten der gefährlichen Körperverletzung

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann. Entscheidend sind neben der Dosis, z.B. von Speisesalz (BGHSt 51, 18), auch konkrete weitere Umstände, etwa bei der Infektion mit HIV, sofern der Infizierte wissentlich den ungeschützten Sexualverkehr ausübt (BGHSt 36, 1). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die sich auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

Waffen oder gefährliche Werkzeuge sind praktisch alles, was nach der konkreten Art ihrer Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffen sind z.B. Schusswaffen (auch: Schreckschusswaffen), Stichwaffen, Schlagwaffen, auch Elektroschocker, Pfefferspray usw.); gefährliche Werkzeuge können alles andere sein, was dazu benutzt werden kann, Menschen zu verletzen, u.a. auch ein großer Hund, eine brennende Zigarette, schweres Schuhwerk bei Tritten usw. ).

Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn zwei oder mehr Personen bewusst zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich gegenüberstehen.

Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Es genügt, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist, wobei es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung ankommt. Die Gefahr muss sich demnach, bei einer gefährlichen Körperverletzung nicht realisiert haben.

Strafe für gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bestraft, die jedoch bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Maßgeblich kommt es auf die Schwere der Verletzungen und auf weitere Tatfolgen an, zu denen auch psychische Beeinträchtigungen zählen, die der Verletzte erlitten hat.

Pflichtverteidigung

Das Gericht kann in bestimmten Fällen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für notwendig halten. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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Sie haben eine Frage zur gefährlichen Körperverletzung, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Räuberische Erpressung, § 255 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, in der Ihnen räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB vorgeworfen wird?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei, gehen Sie lieber zum Anwalt, aber nicht irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Bei räuberischer Erpressung handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform der Erpressung gemäß § 253 StGB, den das Strafgesetzbuch in § 255 StGB regelt:

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Räuberische Erpressung: Was ist damit gemeint?

Eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB liegt dann vor, wenn jemand eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gewalt begeht.

Der Raub ist nach Ansicht des BGH ein Sonderfall der räuberischen Erpressung, weil die mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben genötigte Person die Wegnahme einer Sache durch den Räuber duldet. Ob nun ein Raub oder eine räuberische Erpressung vorliegt, wird daher nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tathergangs bestimmt.

Nimmt der Täter die Sache weg, liegt ein Raub gemäß § 249 StGB vor. Zwingt der Täter den Genötigten dazu, ihm die Sache zu geben, liegt eine räuberische Erpressung vor.

Räuberische Erpressung: Was droht für eine Strafe?

Der Täter einer räuberischen Erpressung ist gleich einem Räuber zu bestrafen, folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bei einem minder schwerem Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, deren Vollstreckung bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Pflichtverteidigung

Da es sich beim Vorwurf der räuberischen Erpressung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er sofort Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

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Sie haben eine Frage zum Vorwurf der räuberischen Erpressung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Brandstiftung, § 306 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen Brandstiftung gem. §§ 306 ff. StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • schwere Brandstiftung, § 306a StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt, der lautet:

„Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten (…) Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Tatbestand der Brandstiftung

Die Brandstiftung stellt eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB dar und kann daher nur verwirklicht werden, wenn das Tatobjekt dem Täter fremd ist. Der Katalog der Tatobjekte in § 306 StGB erfasst überwiegend Gegenstände, deren Inbrandsetzung typischerweise besonders hohe Schäden verursacht, daneben aber auch solche Gegenstände, die von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung sind.

Taugliches Tatobjekt

Im Einzelnen sind geschützt

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Technische Einrichtungen sind Maschinen, die in Betriebsstätten bspw. zur Fertigung eingesetzt werden. Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Lagerung von Waren bestimmt ist.

In Brand setzen und durch Brandlegen teilweise oder ganz zerstören

Das Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, ein fremdes Tatobjekt in Brand zusetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören. Es genügt jedoch bedingter Vorsatz.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Da es sich bei der Brandstiftung gem. § 306 StGB um eine Qualifikation der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB handelt, verdrängt die Brandstiftung diese, sowie auch den § 305 StGB. Sofern der Täter zudem einen der §§ 306a bis 306c StGB verwirklicht, wird § 306 StGB von diesen verdrängt. Da Brandstiftung häufig im Zusammenhang mit Versicherungsbetrug steht, besteht Tateinheit zwischen der Brandstiftung und den § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB und dem Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB 

Strafe für eine Brandstiftung

Die Brandstiftung nach § 306 StGB wird bei Ersttätern meist mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden.

Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sodass bei der Brandstiftung immer eine Haftstrafe (Freiheitsstrafe) im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Ein minder schwerer Fall wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Brandstiftung, Anwalt, Brandlegung, in Brand setzen, Strafverteidiger, Rechtsanwalt, Kanzlei, Strafverteidigung, Berlin

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

Rufen Sie uns unter Telefon 030 – 120 88 380 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir sind für Sie da
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Totschlag, § 212 StGB

Ihr Mann, Ihre Frau, Ihr Kind oder ein sonstiger Angehöriger ist wegen Totschlag festgenommen oder verhaftet worden und ist in Untersuchungshaft in Berlin? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand und eine zu erwartende Strafe.

Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Dort heißt es:

Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Tatbestand des Totschlags

§ 212 StGB setzt die vorsätzliche Tötung einer anderen Person voraus. Wird außerdem eines der in § 211 StGB genannten Merkmale erfüllt, liegt ein Mord vor.

Darüber hinaus kennt das Gesetz auch den besonders schweren Fall des Totschlags, der in § 212 Abs. 2 StGB geregelt ist. Während diese Vorschrift bei besonders hohem Verschulden des Täters eine deutliche Strafschärfung vorsieht, gibt es auch Normen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Straferleichterung gewähren.

Dazu gehört zum einen der Totschlag in einem minder schweren Fall. Dieser liegt z.B. in Fällen vor, in denen der Täter wegen einer starken Provokation des Opfers zu der Tat hingerissen wurde.

Einen gemilderten Strafrahmen sieht § 216 StGB auch bei der Tötung auf Verlangen vor. Dafür muss die Tötung aufgrund eines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Opfers erfolgt sein.

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Wissen und Wollen gehandelt haben einen anderen Menschen zu töten.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Erfüllt der Täter zugleich den Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB sowie die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB wird der Mord aufgrund eines milden Gesetzes verdrängt.

Strafe für einen Totschlag

Der Totschlag ist ein Verbrechen und wird mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kommt lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.

Liegt dagegen ein Totschlag in einem minder schweren Fall nach § 213 StGB vor, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren vor.

Noch niedriger liegt der Strafrahmen bei der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die Strafandrohung liegt in diesen Fällen bei 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Totschlag, Waffen, Werkzeug, Bewährung, Pflichtverteidiger, § 212 StGB

Pflichtverteidigung

Da es sich bei Totschlag um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage?

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Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Ihnen, Ihrem Mann, Ihrer Frau, Ihrem Kind oder einem sonstigen Angehörigen wird eine schwere Körperverletzung vorgeworfen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung, über dessen Voraussetzungen und eine zu erwartende Strafe.

Schwere Körperverletzung im Überblick

Die schwere Körperverletzung ist in § 226 StGB geregelt. Dieser lautet:

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Tatbestand der schweren Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB liegt immer dann vor, wenn eine einfache Körperverletzung oder auch eine gefährliche Körperverletzung bestimmte dauerhafte Folgen für das Opfer hat:

  • Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen (Nr. 1)
  • Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers (Nr. 2)
  • dauernde Entstellung in erheblicher Weise (Nr. 3)

Dabei muss die eingetretene schwere Folge durch den Täter nicht beabsichtigt worden sein. Vielmehr reicht die fahrlässige Verursachung.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, Raub, Räuberische Erpressung, Räuberischer Diebstahl, Schwerer Raub, Waffen, Werkzeug, Bewährung

Strafe für eine schwere Körperverletzung

Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu 10 Jahren bestraft. Daher kann diese bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose kann eine Strafe durchaus noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Handelt der Täter auch hinsichtlich einer der genannten schweren Folgen absichtlich oder wissentlich, liegt die Mindeststrafe bei 3 Jahren Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund kann eine solche dann auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Liegt hingegen ein minder schwerer Fall der schweren Körperverletzung vor, so liegt die Strafandrohung bei mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung: Schwere Körperverletzung

Da es sich bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben das Recht diesen Verteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie keinesfalls warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger beiordnet.

Schwere Körperverletzung – Sie haben noch eine Frage?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur der ersten Orientierung; ersetzen jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt.

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Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Schwere Brandstiftung im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind:

  • (einfache) Brandstiftung, § 306 StGB
  • besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
  • Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
  • fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB
  • Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB

Der Grundtatbestand der schweren Brandstiftung ist in § 306a StGB geregelt, der lautet:

„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.“

Tatbestand der schweren Brandstiftung

Der § 306a StGB enthält zwei eigenständige Straftatbestände. Der Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bestraft werden Tathandlungen die generell gefährlich für Leib und Leben eines anderen Menschen sind. Der Abs. 2  verlangt hingegen eine konkrete Gefährdung einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person. 

Welche Räumlichkeiten sind ein taugliches Tatobjekt?

Der Katalog der Tatobjekte in § 306a StGB erfasst nur Räumlichkeiten, in denen sich für gewöhnlich Menschen aufhalten.

Im Einzelnen sind geschützt:

  1. Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Es kommt maßgeblich darauf an, dass die Räumlichkeit zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich zur Wohnung dient. Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht es, wenn irgendein wesentlicher Bestandteil eines (einheitlichen) Gebäudes in Brand gesetzt wird. Ferner muss der Täter die Zweckbestimmung der Räumlichkeit zu Wohnzwecken kennen.

Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen und Tieren oder der Aufbewahrung von Sachen zu dienen. Dieses Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, derart vom Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft, insbesondere ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt.

Durch Brandlegung ist ein Gebäude zerstört, wenn dies auf der Brandstiftungshandlung kausal beruht und dieser objektiv zugerechnet werden kann. Ausreichend ist bereits die teilweise Zerstörung durch die Brandlegung.

Schwere Brandstiftung als Gesundheitsgefährdung nach § 306a Abs. 2 StGB

Der § 306a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB genannten Tatobjekte in Brandgesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Hinzu muss die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen dadurch eingetreten sein. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln: Der Eintritt eines Schadens hängt nur noch vom Zufall ab. Der Täter selbst gehört folglich nicht zum geschützten Personenkreis. Eine Gesundheitsschädigung ist dabei genauso wie bei einer Körperverletzung gem. § 223 StGB zu verstehen. 

Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich, also mit dem Willen und in dem Wissen gehandelt haben, den Tatbestand zu verwirklichen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Im Fall des Abs. 2 muss sich der bedingte Vorsatz auch auf die Gefahr einer Gesundheitsschädigung beziehen. Ist dies nicht der Fall, kommt noch eine fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d StGB in Betracht.

Rechtswidrigkeit/Schuld und Konkurrenzen

Darüber hinaus muss die Tat rechtswidrig sowie der Täter schuldhaft gehandelt haben.

Der § 306a Abs. 1 StGB verdrängt im Wege der Gesetzteskonkurrenz die einfache Brandstiftung gem. § 306 StGB.

Strafe für eine schwere Brandstiftung

Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein.

Strafverteidigung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Anwalt, Kanzlei, Berlin, Potsdam, Charlottenburg, Mitte, Kreuzberg, Neukölln, Wedding, Zehlendorf, Wilmersdorf, schwere Brandstiftung, besonders schwere Brandstiftung, Gebäude, Bewährung

Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens – besser früher als zu spät – einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Das Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen! LAUDON || SCHNEIDER Strafverteidigung übernimmt als hochspezialisierte Kanzlei im Strafrecht die Verteidigung in Strafverfahren in Berlin und bundesweit – persönlich, engagiert und unnachgiebig.

Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet. Sie haben aber das Recht Ihren Pflichtverteidiger frei zu wählen. Daher sollten Sie unter keinen Umständen warten, bis das Gericht Ihnen irgendeinen Anwalt beiordnet.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf der schweren Brandstiftung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, mit der Ihnen räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Tatbestand, über die Voraussetzungen und die zu erwartende Strafe.

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind

Räuberischer Diebstahl

Bei räuberischem Diebstahl handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des Raubes, den § 252 StGB regelt:

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Räuberischer Diebstahl: Was ist damit gemeint?

Als Vortat setzt räuberischer Diebstahl einen vollendeten Diebstahl voraus. Der Dieb muss sich bereits im Gewahrsam der Beute befinden und setzt erst zur Beutesicherung Nötigungsmittel ein, nachdem er auf frischer Tat bei dem Diebstahl ertappt wurde.

Nötigungsmittel sind der Einsatz von Gewalt (vgl. Körperverletzung) oder die Drohung mit Gewalt. Ist der Diebstahl bereits beendet (also die Beute in Sicherheit gebracht) scheidet ein räuberischer Diebstahl regelmäßig aus.

Schließlich muss der Täter in der Absicht handeln, die Gewahrsamsentziehung zu verhindern, um sich selbst oder einen Dritten im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.

Räuberischer Diebstahl: Was droht für eine Strafe?

Der Täter eines räuberischen Diebstahls ist gleich einem Räuber zu bestrafen, folglich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung bei einem Ersttäter mit positiver Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Im Jugendstrafrecht, also wenn der Täter noch Jugendlicher (bis 18 Jahre) ist, gilt der Strafrahmen nicht, sondern bestimmt sich nach dem Erziehungsgedanken. Auch bei Heranwachsenden kann noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Da es sich beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls um ein Verbrechen handelt, hat der Täter Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Sie haben eine Frage zum Vorwurf des räuberischen Diebstahls?

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