Besonders schwerer Diebstahl, § 243 StGB

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, in der man Ihnen einen besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB vorwirft?

Sie sollten dieser Vorladung keine Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie besser zum Anwalt, aber nicht zu irgendeinem, sondern zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird die Vorladung für Sie freundlich absagen und Ihre Strafverteidigung übernehmen. Im folgenden Text erhalten Sie weitere Informationen über die Voraussetzungen, eine zu erwartende Strafe und zu Besonderheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige.

Besonders schwerer Diebstahl im Überblick

Besondere Ausprägungen mit Einfluss auf die zu erwartende Strafe sind u.a.:

Der Tatbestand des besonders schweren Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt, der lautet:

„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.“

Tatbestand: Besonders schwerer Diebstahl

Ein besonders schwerer Diebstahl ist eine Strafzumessungsvorschrift und setzt daher einen (einfachen) Diebstahl nach § 242 StGB voraus, also eine Eigentumsverletzung durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zwecks Eigentumsanmaßung und darüber hinaus die Verwirklichung eine der in § 243 Abs. 1 Nr. 1-7 StGB genannten Regelbeispiele.

Was versteht man unter Einbrechen, Einsteigen sowie Eindringen?

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, welches auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und irgendeine Form von Vorrichtung aufweist, die das Eindringen Unbefugter verhindern soll. Gebäude und Dienst- oder Geschäftsräume sind jeweils Unterfälle des umschlossenen Raums. Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen eines dem Diebstahls entgegenstehenden Hindernisses. Einsteigen ist im Gegensatz dazu das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung. Und das Eindringen mittels falschen Schlüssels verlangt, dass der Schlüssel zum Zeitpunkt der Tat nicht mehr zum Öffnen bestimmt ist.

Was versteht man unter dem Überwinden einer Schutzvorrichtung?

Eine Schutzvorrichtung ist, soweit sie nicht unter § 243 Nr. 1 StGB fallen, eine Vorrichtung die geeignet und auch bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren.

Was setzt ein besonders schwerer Diebstahl für Gewerbsmäßigkeit voraus?

Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Absicht hat durch wiederholende Diebstähle eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen. Das ist zugleich der mit Abstand praktisch häufigste Fall.

Kirchendiebstahl ist hingegen der Diebstahl von Sachen, die unmittelbar dem Gottesdienst gewidmet sind (z.B. Kreuze und Reliquien). Kunstdiebstahl ist wiederum der Diebstahl von bedeutenden Kunstschätzen, die allgemein zugänglich sowie öffentlich ausgestellt sind.

Was meint das Ausnutzen einer Sondersituation?

Eine der in Nr. 6 genannten Sondersituation von dem besonders schweren Diebstahl liegt vor, wenn der Täter eine durch Hilflosigkeit oder gemeine Not entstandene Eigentumslockerung ausnutzt, um so die Tat leichter durchführen zu können.

Prüfung des besonders schweren Diebstahls

Ein besonders schwerer Diebstahl ist ein Regelbeispiel und wird daher im Rahmen der Strafzumessung geprüft. Auch muss die subjektive Verwirklichung des Regelbeispiels (Vorsatz im Hinblick auf das Regelbeispiel) vorliegen.

Strafe: besonders schwerer Diebstahl

Der besonders schwerer Diebstahl nach § 243 StGB wird mit Freiheitsstrafe geahndet. Der Strafrahmen reicht von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, so dass eine Geldstrafe wie bei einem einfachen Diebstahl, beim besonders schweren Fall des Diebstahls nicht mehr im Raum steht.

Je nachdem, ob dem Täter eine positive Sozialprognose zu stellen ist, kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Jedenfalls bei einem Ersttäter wird dies regelmäßig der Fall sein. Dann müsste der Täter nicht ins Gefängnis.

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Strafverteidigung in Berlin und bundesweit

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Guter Rat ist teuer, verspricht schon ein altes Sprichwort. Meist steht im Strafrecht für den Mandanten aber „viel auf dem Spiel“, sodass der teuerste Rat nicht selten der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Oberste Priorität hat für uns, unseren Mandanten ein faires Verfahren zu ermöglichen. Fairness bedeutet für uns aber auch, dass wir gemeinsam eine Honorarvereinbarung treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Mandanten entspricht, aber auch unsere Arbeitszeit angemessen berücksichtigt.

Was kann ein Anwalt für mich erreichen?

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Zunächst sagen wir die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft läuft dann über unsere Kanzlei. Sie brauchen so keine Sorge mehr zu haben, dass Sie weiterhin direkt von der Polizei kontaktiert werden.

Nach Akteneinsicht überprüfen wir einerseits die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens und andererseits anhand der individuellen Beweislage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Noch im Ermittlungsverfahren wirken wir auf eine Einstellung des Verfahrens hin, um eine (öffentliche) Hauptverhandlung zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie.

Das Verteidigungsziel bestimmt die Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung. Ist der Mandant unschuldig, wird ein „Kuschelkurs“ mit dem Gericht nicht weiterhelfen: Ein Verteidiger muss das Gericht von der Verurteilungsprognose runterbringen, die es im Eröffnungsbeschluss manifestiert hat. Das schafft man nicht mit Freundlichkeit.

Geht es dagegen um eine Strafmaßverteidigung, also um eine geringe Bestrafung für die Tat, ist eine konsensuale und verständigungsorientierte Verteidigung angezeigt. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann hierfür im Strafrecht ein guter Einstieg sein.

Pflichtverteidigung durch einen Anwalt

Zwar handelt es sich bei diesem Vorwurf nicht um ein Verbrechen, dennoch hat der Beschuldigte regelmäßig Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, den das Gericht beiordnet, wobei der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen und bestimmen darf. Mit der Übersendung der Anklageschrift teilt das Gericht dann dem Angeschuldigten mit, dass er eine Woche Zeit hat, einen Pflichtverteidiger zu benennen.

Sitzt der Täter in Untersuchungshaft, hat er Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Besonders schwerer Diebstahl: Sie haben eine Frage zum Vorwurf?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Diese Informationen dienen der ersten Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzen daher auch nicht eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht.

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