Abrechnungsbetrug im Arzt- und Medizinstrafrecht

Als Sammelbegriff wird Abrechnungsbetrug für spezielle Ausformungen eines Betrugs im Gesundheitswesen verwendet, bei denen Ärzte, Krankenhäuser, Psychotherapeuten, Zahnärzte oder sonstige Leistungserbringer wie Apotheker, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder ambulante Pflegedienste sich Vorteile für nicht erbrachte Leistungen erschleichen. Ein Abrechnungsbetrug kann ebenso vorliegen, sofern zwar eine Leistung erbracht, jedoch eine höherwertige Leistung abgerechnet wird.

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In den letzten Jahren hat die Anzahl der Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht wegen Abrechnungsbetruges drastisch zugenommen und sich mehr als verzehnfacht. Durch eigens eingerichtete Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind Ermittlungswellen zu beobachten, zuletzt beispielsweise gegen ambulante Pflegedienste.

Vier Bundesländer haben inzwischen dafür eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, um ein angebliches Fehlverhalten von Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten noch effektiver verfolgen und ahnden zu können: Schleswig-Holstein, Hessen, Bayern sowie Thüringen. Und schließlich haben auch die gesetzlichen Krankenkassen eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet.

Wann liegt ein Abrechnungsbetrug vor?

Ein Arzt oder ein sonstiger Leistungserbringer begeht dann einen Abrechnungsbetrug, wenn er wissentlich und willentlich die Krankenkasse, die private Krankenversicherung oder den Patienten täuscht, indem er eine nicht oder nicht in dem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Geht der Leistungserbringer jedoch guten Gewissens davon aus, dass er die fragliche Leistung tatsächlich erbracht hat und diese auch in der von ihm vorgenommenen Form abzurechnen ist, so fehlt es an einem Vorsatz und der Bereicherungsabsicht, weil er tatsächlich niemanden täuschen will. Ferner beabsichtigt er keine Vermögensschädigung der Krankenkasse durch die Abrechnung einer ungerechtfertigten Vergütung.

Typische Erscheinungsformen bei dem Betrug sind z.B.:
  • in Rechnung stellen von nicht erbrachten Leistungen (sog. „Luftleistungen“)
  • Falschabrechnung von Leistungen (z.B. Aufbauschen von Leistungen)
  • Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen (z.B. im Krankenhaus)
  • Abrechnung unter einem falschen Datum; dadurch entgeht der Arzt
    Leistungsausschlüssen oder Höchstbetragsregelungen der Kassen.

Was droht für eine Strafe beim Abrechnungsbetrug?

Im Strafverfahren werden alle be- sowie entlastenden Tatsachen zusammengetragen. Sollte sich der Betrugsvorwurf nicht ausräumen lassen, droht für den Betrug nach § 263 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, da regelmäßig von Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB auszugehen ist. Davon wird bei planmäßigem Vorgehen ausgegangen, mit der Absicht sich durch den Betrug eine Einkommensquelle von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit zu schaffen.

Ferner sind berufsrechtliche Sanktionen im Anschluss an ein Strafverfahren möglich: Die Kassenärztliche Vereinigung kann ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren sowie Zulassungsentziehungsverfahren einleiten. Außerdem kann die Ärztekammer ein Verfahren zum Entzug der Approbation einleiten, was faktisch einem Berufsverbot gleich käme. So könnte dieses Fehlverhalten zu mehreren weiteren Verfahren führen.

Kanzlei in Hamburg mit Schwerpunkt im Medizinstrafrecht

Unsere Kanzlei in Hamburg ist auf Arztstrafrecht sowie Medizinstrafrecht spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Frédéric Schneider ist Lehrbeauftragter für Medizinstrafrecht an der Europa-Universität Viadrina und hat überdies bereits zahlreiche Vorträge zu Themen im Arzt- und Medizinstrafrecht gehalten.

Rechtsanwalt Mirko Laudon ist zudem Fachanwalt für Strafrecht und hat in der Kanzlei bereits häufig Ärzte und Zahnärzte beraten. Sein Schwerpunkt ist die Strafverteidigung in der Hauptverhandlung. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei bilden sich überdies regelmäßig für die Verteidigung in diesem Gebiet fort.

Zur zivilrechtlichen Prüfung der Abrechnung und von möglichen Erstattungsansprüchen gegenüber Krankenkassen ziehen wir einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzu. Dazu kooperieren wir mit den besten Kanzleien auf diesem Gebiet.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache!

Ziel unserer Tätigkeit ist die frühestmögliche Intervention, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Lassen Sie sich vor allem nicht durch irgendeinen Anwalt beraten. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt auch im Strafrecht: Im Arzt- und Medizinstrafrecht ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechender Erfahrung bedarf. Für Sie steht „viel auf dem Spiel“, so dass der teuerste Rat häufig der ist, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben.

Machen Sie den Fehler nicht, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise!

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